Allgemeine Geschäftsbedingungen
SDCTec Software Development Consult GmbH
Stand 2002

1.0 Allgemeines

1.1 Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind Lieferungen und Leistungen von der SDCTec GmbH im IT Bereich für Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Es werden von der SDCTec GmbH insbesondere folgende Lieferungen und Leistungen erbracht

1.2 Nicht Gegenstand dieser Geschäftsbedingungen sind Pflegeleistungen. Zu diesem Zweck gelten besondere Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Unternehmens werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn sie der Bestellung zugrunde gelegt worden sind und die SDCTec GmbH ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3 Aufträge kommen erst mit schriftlicher Bestätigung durch die SDCTec GmbH zustande.

1.4 Angebote von der SDCTec GmbH sind freibleibend.

2.0 Durchführung des Auftrages

2.1 Die SDCTec GmbH erbringt ihre Leistungen jeweils mit Sorgfalt und nach dem aktuellen Stand der Technik. Die SDCTec GmbH ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen Dritter zu bedienen.

2.2 Die Arbeiten werden grundsätzlich bei der SDCTec GmbH durchgeführt, soweit sie nicht unbedingt beim Kunden durchzuführen sind.

2.3 Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches, z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz oder Minderung, muss stets schriftlich unter Fristsetzung angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen ab Fristablauf erklärt werden.

3.0 Liefer- und Leistungstermine

3.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche von der SDCTec GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

3.2 Termine verlängern sich für die SDCTec GmbH bei Auftreten von Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von der SDCTec GmbH nicht zu vertretender Hindernisse, wie z.B. Betriebsstörungen, Verzug der Lieferanten.

3.3 Bei nachträglichen terminlichen Änderungen seitens des Unternehmens behält sich die SDCTec GmbH vor, den Mehraufwand zu berechnen und nicht abgerufene Lieferungen/ Leistungen fristgemäß zu berechnen.

3.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs für zu liefernde Produkte geht mit Übergang an den Spediteur oder an eine sonstige Dritte, zur Versendung bestimmte Person, an das Unternehmen über.

4.0 Kooperation, Mitwirkung, Beistellung

4.1 Unternehmen erbringt als wesentliche Vertragspflicht vereinbarte und sonstige Mitwirkungsleistungen sowie Beistellungen rechtzeitig und im erforderlichen Umfang. Zu diesen Verpflichtungen zählen insbesondere die umfassende Information von der SDCTec GmbH über die betrieblichen Abläufe und deren Organisation, Benutzung der Informatik-Struktur des Unternehmens sowie die Schaffung der Installationsvoraussetzungen.

4.2 Vereinbarte Liefer- und Leistungspflichten verlieren bei nicht erfolgter, nicht rechtzeitiger oder mangelhafter Erfüllung dieser Mitwirkungspflichten ihre Gültigkeit. In diesem Fall behält sich die SDCTec GmbH vor, außer der vereinbarten Vergütung, auch den Mehraufwand zu berechnen.

4.3 Fristsetzungen des Unternehmens müssen mindestens 12 Werktage betragen, es sei denn, es liegt ein Fall von besonderer Dringlichkeit vor.

4.4 Bei von ihr beizustellenden Komponenten wird das Unternehmen deren jeweils aktuelle Version einsetzen.

4.5 Das Unternehmen ist für den ordnungsgemäßen Betrieb der Arbeitsumgebung verantwortlich.

5.0 Gewährleistung

5.1 Als Beschaffenheit der Lieferungen/ Leistungen gilt grundsätzlich nur die Leistungsbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Anpreisungen, Werbung oder sonstige Äußerungen gelten nicht als Leistungsbeschreibung.

5.2 Die Gewährleistungsfrist für die SDCTec GmbH eigene Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr. Bei erheblichen Mängeln, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen, wird die SDCTec GmbH nach eigener Wahl kostenlos nachbessern oder nachliefern, bei Software auch in Form eines Updates oder einer Umgehungslösung.

5.3 Bei Scheitern der Nachbesserung eines Mangels trotz zweifachem Versuch ist das Unternehmen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche berechtigt, Herabsetzung der vereinbarten Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln stehen dem Unternehmen diese Rechte nicht zu.

5.4 Das Unternehmen muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt schriftlich anzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. (Mängelrüge). Das Unternehmen trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt der Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

5.5 Die Gewährleistungspflicht entfällt bei Bedienungsfehlern, bei Beschädigungen, verursacht durch Bedienungsfehler, nicht autorisierten Änderungen und Eingriffen, bei Einflüssen von Fremdprodukten sowie bei allen Schäden, die der Sphäre des Unternehmens zuzurechnen sind. Zusätzlichen Aufwand als Folge derartiger Störungen kann die SDCTec GmbH berechnen.

5.6 Die Gewährleistung für Fremdprodukte ist auf Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten beschränkt, bzw. ist mit der ggf. erteilten Herstellergarantie abgegolten. Dienstleistungen im Rahmen dieser Garantie, wie z.B. der Austausch von Teilen bei Abwicklung dieser Herstellergarantie, sind der SDCTec GmbH gesondert zu vergüten. Es gelten in diesen Fällen vorrangig die beigefügten besonderen Bedingungen des Herstellers.

5.7 Nachbesserungsarbeiten werden grundsätzlich bei der SDCTec GmbH durchgeführt.

6.0 Schutzrechte

6.1 Im Falle der Verletzung eines Schutzrechts durch die SDCTec GmbH wird die SDCTec GmbH nach eigenem Ermessen die Lieferung oder Leistung entweder so abändern, dass diese nicht mehr verletzend ist oder dem Unternehmen das Nutzungsrecht verschaffen oder die von der SDCTec GmbH erbrachten Lieferungen und Leistungen unter Rückzahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen.

6.2 Bei Fremdprodukten beschränkt sich die Haftung von der SDCTec GmbH auf Abtretung ihrer Ansprüche gegenüber dem Lieferanten.

7.0 Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung behält sich die SDCTec GmbH das Eigentum an den erbrachten Lieferungen und Leistungen vor. Das Unternehmen ist berechtigt, die Ware nach vorheriger Abstimmung mit der SDCTec GmbH im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Das Unternehmen tritt seine künftigen Forderungen aufgrund der Weiterveräußerung in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes der Lieferung an die SDCTec GmbH ab, die die Abtretung annimmt. Nach der Abtretung ist das Unternehmen zur Einziehung der Forderung berechtigt. Die SDCTec GmbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.2 Besteht an den veräußerten Teilen aufgrund Verarbeitung und /oder Vermischung ein Miteigentumsanteil von der SDCTec GmbH, wird die Forderung in Höhe des Wertes dieses Miteigentumsanteils, aber mit Vorrang vor den übrigen Forderungen, abgetreten. Die SDCTec GmbH ist berechtigt, die Ware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Forderungen aus dem Erlös zu befriedigen.

8.0 Vergütung

8.1 Soweit nichts Abweichendes geregelt wird, ist im Projektgeschäft ein Festpreis jeweils zu 1/3 fällig bei Erteilung des Auftrages, Erbringung der (Teil)-Leistung, Abnahme der (Teil)-Leistung. Soweit Vergütung nach Aufwand berechnet wird, erfolgt eine Berechnung monatlich zuzüglich vereinbarter Spesen und Reisekosten.

8.2 Produkte werden mit Lieferung zur Zahlung fällig. Sofern Fremdprodukte Gegenstand des Auftrags sind, behält sich die SDCTec GmbH das Recht vor, diese trotz späterer Fälligkeit der Abschlagszahlungen bereits mit deren Lieferung zu berechnen. Die Zahlung wird dann auf den Abschlag angerechnet.

8.3 Von Unternehmen, die Neukunden sind, kann die Zahlung der Ware per Scheck bei Lieferung gefordert werden. Die SDCTec GmbH ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse zu erbringen oder zurückzuhalten, wenn das Unternehmen fällige Forderungen von der SDCTec GmbH nicht ausgleicht oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtert haben sollten.

9.0 Zahlungsbedingungen

9.1 Alle Preise und Vergütungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste von der SDCTec GmbH. Alle Preise und Vergütungen verstehen sich jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, Reisekosten und Spesen.

9.2 Jede Rechnung wird rein netto innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Überschreiten von Zahlungszielen ist die SDCTec GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

9.3 Das Unternehmen hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder von der SDCTec GmbH anerkannt sind.

10.0 Haftung

10.1 Die SDCTec GmbH leistet Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, z.B. Nichterfüllung, Unmöglichkeit, Gewährleistung, Verzug, unerlaubte Handlung, Beratungspflichtverletzung, unter Ausschluss von Folgeschäden, wie entgangenem Gewinn, - bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe - bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft in Höhe des vorhersehbaren Schadens - bei zwingender gesetzlicher Haftung für Personenschäden in voller Höhe - in allen anderen Fällen nur aus schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist.

10.2 Der Höhe nach haftet die SDCTec GmbH für schuldhaft verursachte Sachschäden im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.

10.3 Die gesetzliche Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz für privat genutzte Lieferungen und Leistungen bleibt hiervon unberührt. Die SDCTec GmbH haftet nicht, wenn sie aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der Erfüllung von Leistungen gehindert ist.

10.4 Für Schadensersatzansprüche des Unternehmens wegen eines Mangels gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend ab Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.

10.5 Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet die SDCTec GmbH nur in dem Umfang, wie sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung von mindestens einmal täglich und Installation eines aktuellen Datensicherungssystems nicht vermeidbar war. Das Unternehmen hat die SDCTec GmbH darauf hinzuweisen, wenn eine solche Datensicherung nicht vorhanden ist. Die SDCTec GmbH geht davon aus, dass sie nur mit gesicherten Daten in Berührung kommt.

10.6 Für Viren besteht eine Haftung seitens der SDCTec GmbH nur, sofern ihre eigenen Produkte bereits bei Lieferung mit Viren behaftet waren und deren Feststellung für die SDCTec GmbH möglich gewesen wäre. Die Installation eines aktuellen Virenschutzprogrammes und dessen Einsatz ist Aufgabe des Kunden.

11.0 Geheimhaltung

11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller geheimen Informationen und Unterlagen sowie Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Sie werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen hierzu verpflichten.

12.0 Sonstiges, Gerichtsstand

12.1 Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch bei einem etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

12.2 Erweist sich eine Bestimmung dieses Vertrages als unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit dieser Bestimmungen im übrigen nicht. In diesem Fall werden die Vertragspartner die unwirksamen Bedingungen durch solche ersetzen, die den unwirksamen in ihrem Regelungsgehalt möglichst nahe kommen.

12.3 Gerichtsstand ist Darmstadt. Erfüllungsort ist der Sitz von der SDCTec GmbH in Griesheim.

I Sonderregelungen zu Lieferungen von ( Lizenz )- Produkten

1.0 Nutzungsrechte

1.1 An Standard-Lizenzprodukten räumt die SDCTec GmbH dem Unternehmen nach vollständiger Bezahlung der Lizenzgebühren ein nicht ausschließliches internes Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck ein. Der vereinbarte Verwendungszweck ergibt sich aus dem Lizenzvertrag, dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung. Die eingeräumte Lizenz erfasst den Einsatz der Software auf dem dafür vorgesehenen System. Mehrfacheinsatz auf mehr als einem Rechner ist gesondert zu lizenzieren.

1.2 Kopien von Lizenzprodukten dürfen nur zu Archivierungs- und Sicherungszwecken und mit Urheberrechtsvermerk versehen, angefertigt werden.

1.3 Für Software Dritter können Nutzungsrechte auf Basis der Lizenz- Bedingungen des Dritten eingeräumt werden, z.B. Microsoft.

1.4 Lieferungen von Produkten erfolgen stets ab Versandort auf Rechnung und Gefahr des Unternehmens. Die SDCTec GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt.

1.5 Die SDCTec GmbH behält sich das Recht vor, vor Lieferung Änderungen an den bestellten Produkten vorzunehmen, z.B. neue Release, Nachfolgeprodukte, sofern dadurch die vereinbarten Funktionalitäten nicht beeinträchtigt sind.

2.0 Testprodukte

2.1 Für Testzwecke und Demonstrationen gelieferte Produkte (Hardware, Software etc.) bleiben Eigentum von der SDCTec GmbH. Diese sind pfleglich zu behandeln und nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit der SDCTec GmbH zu nutzen. Diese Produkte dürfen nicht kopiert, nicht verändert, nicht verlagert und nicht bestimmungswidrig verwendet werden. Sie sind jederzeit auf Verlangen von der SDCTec GmbH herauszugeben.

2.2 Bei kostenlosen Testinstallationen bestehen keine Gewährleistungsansprüche und eine Haftung besteht nur, soweit im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen zwingend gehaftet wird.

II Sonderregelungen zu Dienstleistungen

1.0 Durchführung von Dienstleistungen

1.1 Dienstleistungen dienen der Beratung und Unterstützung des Kunden. Geschuldet wird nur die Tätigkeit, nicht der Erfolg. Art und Umfang der geschuldeten Dienstleistungen ergeben sich aus dem Angebot von der SDCTec GmbH und/oder einer vereinbarten Leistungsbeschreibung, welche wesentlicher Bestandteil des Auftrages wird, ansonsten aus der Preisliste von der SDCTec GmbH.

1.2 Die SDCTec GmbH wird die Dienstleistungen durch qualifizierte Mitarbeiter erbringen. Die von der SDCTec GmbH eingesetzten Mitarbeiter unterliegen keinem personellen Weisungsrecht des Unternehmens. Dieses wird vielmehr ausschließlich von der SDCTec GmbH ausgeübt. Dienstleistungen werden auf Aufwands- und Materialbasis unter Zugrundelegung der im Angebot ausgewiesenen Preise, ansonsten der Listenpreise, vergütet.

1.3 Die SDCTec GmbH erbringt ihre Dienstleistungen zu ihren üblichen Geschäftszeiten Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 und 13.00 bis 17.00, Freitag von 9.00 bis 16.00. Die SDCTec GmbH behält sich eine Änderung dieser Geschäftszeiten ausdrücklich vor. Für Arbeiten außerhalb dieser Geschäftszeiten können Aufschläge berechnet werden.

2.0 Fernbetreuung/Support

2.1 Das Unternehmen schafft auf eigene Kosten die technischen Einrichtungen, die es der SDCTec GmbH ermöglichen, jederzeit Zugriff auf das System des Unternehmens zu erhalten. Die SDCTec GmbH behält sich das Recht vor, diese Leistung grundsätzlich nur bei Unternehmen mit Pflegevertrag zu erbringen.

2.2 Das Unternehmen ermöglicht es der SDCTec GmbH für Arbeiten im Rahmen des Supports Zugriff auf sein System zu erhalten. Es liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens, personenbezogene Daten vor einem etwaigen unberechtigten Zugriff durch die SDCTec GmbH im Rahmen von Supportarbeiten zu sichern. Überträgt das Unternehmen diese Aufgabe auf die SDCTec GmbH, ist diese Dienstleistung gesondert zu vergüten.

2.3 Betreut werden grundsätzlich nur die Produkte, wie sie im Auftrag mit der SDCTec GmbH ausgewiesen sind. Nicht unterstützt werden Produkte, für die Gewährleistungsansprüche des Unternehmens gegen Dritte bestehen oder Wartungsverträge mit Dritten.

III Sonderregelungen zu Werkleistungen

1.0 Auftragsgegenstand

1.1 Diese Leistungen werden im jeweiligen Angebot ausdrücklich als Werkleistungen ausgewiesen. Für Werkleistungen, wie z.B. Schnittstellenprogramme zur Stammdatenübernahme ist Grundlage ausschließlich die vereinbarte Leistungsbeschreibung. Darüber hinausgehende Leistungen von der SDCTec GmbH sind gesondert zu vergüten.

1.2 Teilleistungen sind zulässig. Sie können gesondert in Rechnung gestellt werden.

2.0 Abnahme für Werkleistungen

2.1 Werkleistungen werden vom Unternehmen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Übergabe abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Als wesentliche Mängel gelten nur Mängel, die die Gesamtfunktionalität erheblich beeinträchtigen. Bei Abnahme ist ein von beiden Seiten zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, dem ggf. eine Liste der festgestellten wesentlichen Fehler beizufügen ist. Diese werden in angemessener Zeit beseitigt. Sodann findet eine erneute Abnahme im Hinblick auf diese gerügten Mängel statt. Alle übrigen Mängel werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt.

2.2 Für abgrenzbare Werkleistungen kann die SDCTec GmbH Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme die Gesamtwerkleistung als abgenommen. Bereits erbrachte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt. Die Werkleistung gilt als abgenommen, wenn das Unternehmen die Abnahme nicht innerhalb vereinbarter Fristen durchführt, ohne dass wesentliche Mängel vorliegen. Gleiches gilt, wenn es diese im Echteinsatz nutzt und/ oder die Abnahme nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist erklärt, ohne gleichzeitig wesentliche Mängel zu rügen.

3.0 Nutzungsrechte an Werkleistungen

3.1 Das Unternehmen erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung die ausschließlichen, zeitlich und örtlich unbegrenzten Nutzungsrechte an den Werkleistungen in der für sie speziell erstellten Ausprägung. Die eingeräumte Lizenz erfasst den Einsatz der Software auf dem dafür vorgesehenen System. Mehrfacheinsatz auf mehr als einem Rechner ist gesondert zu lizenzieren.

3.2 An Verfahren, Methoden und allgemeine Konzepte aus dem jeweiligen Kundenprojekt entstehen für das Unternehmen keine Nutzungsrechte.

3.3 Das Recht zur Verwertung einzelner Arbeitsergebnisse aus Kundenprojekten in anderen Projekten bleibt für die SDCTec GmbH unbenommen.

3.1 Bestehende Rechte von der SDCTec GmbH an eingebrachter Software, Tools und dergleichen bleiben bestehen. Insoweit erwirbt das Unternehmen nur ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des vereinbarten Verwendungszweckes.